Bis zu 8 Tage Sonderurlaub für ehrenamtliche Arbeit
Angebote der Kinder- und Jugendarbeit leisten einen wichtigen Beitrag zur Bildung junger Menschen, vor allem erlangen sie soziale Kompetenzen, die auch im beruflichen Werdegang sehr wichtig sind. Arbeitnehmer/-innen, die ehrenamtlich in der Jugendhilfe tätig sind, sind Vorbilder, die auch die Berufswahl von jungen Menschen, deren Werte und eine positive Lebensbewältigung beeinflussen können.
Informationen für Arbeitgeber/-innen
Für die Kinder- und Jugendarbeit werden viele helfende Hände benötigt, die uns bei Ferienlagern, Jugendreisen oder internationalen Jugendbegegnungen unterstützen. Sie als Arbeitgeber/-in können Ihren Beitrag dazu leisten, indem Sie Ihren Mitarbeitern hierfür unbezahlten Sonderurlaub genehmigen – bis zu acht Tage stehen den Ehrenamtlichen mit Ihrer Einwilligung zu. Damit für den/die Arbeitnehmer/-in keine Nachteile entstehen, wird der Verdienstausfall, der durch die unbezahlte Freistellung entsteht, durch Mittel aus dem Kinder- und Jugendförderplan des Landes NRW ausgeglichen.
Voraussetzungen
Anspruch auf Gewährung von Sonderurlaub besteht bei Arbeitnehmer/-innen, die älter als 21 Jahre sind, erst sechs Monate nach Einstellung im Betrieb des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin; bei Arbeitnehmer/-innen unter 21 Jahren nach drei Monaten.
Der unbezahlte Sonderurlaub muss dem/der Arbeitgeber/-in mindestens sechs Wochen vor Beginn der Maßnahme mitgeteilt werden.
Es muss eine unbezahlte Freistellung erfolgen, d. h. es darf für den Zeitraum des Sonderurlaubs keine Lohn-/Gehaltszahlung durch den/die Arbeitgeber/-in vorgenommen werden.
Der Sonderurlaub kann auf höchstens drei Veranstaltungen oder Maßnahmen im Kalenderjahr aufgeteilt werden; er ist nicht auf das nächste Jahr übertragbar.
Arbeitnehmer/-innen haben Anspruch auf unbezahlten Sonderurlaub. Sie als Arbeitgeber/-in haben die Möglichkeit, bei unabweisbaren betrieblichen Interessen die Gewährung des unbezahlten Sonderurlaubs abzulehnen.
Nur bei einem/einer Arbeitgeber/in mit privatrechtlichem Status hat das Sonderurlaubsgesetz Gültigkeit. Beamte können bezahlten Sonderurlaub beantragen. Für den Öffentlichen Dienst gibt es keine gesetzliche Regelung, die Mitgliederversammlung des Arbeitgeberverbandes des Landes Nordrhein-Westfalen (AdL NRW) hat 2011 den folgenden Beschluss gefasst:
„Die Mitgliederversammlung des AdL NRW erhebt keine Bedenken, wenn die Mitglieder ihren ehrenamtlich in der Jugendhilfe tätigen Beschäftigten in analoger Anwendung der Regelung der Sonderurlaubsverordnung für Beamte übertariflich Arbeitsbefreiung gewähren, soweit die dienstlichen Verhältnisse es im Einzelfall zulassen.“
Informationen für Arbeitnehmer/-innen
Für die Kinder- und Jugendarbeit werden viele helfende Hände benötigt, die uns bei Ferienlagern, Jugendreisen oder internationalen Jugendbegegnungen unterstützen. Sie als Arbeitnehmer/-in können dafür unbezahlten Sonderurlaub beantragen – bis zu acht Tage stehen Ihnen zu. Damit für Sie keine Nachteile entstehen, wird (nach Antragstellung und Genehmigung) der Verdienstausfall, der durch die unbezahlte Freistellung entsteht, durch Mittel aus dem Landesjugendplan ausgeglichen.
Voraussetzungen
Mindestalter: 16 Jahre
Auch für die Qualifizierung der ehrenamtlichen Mitarbeiter/-innen oder bei Fachtagungen zu Themen der Kinder- und Jugendarbeit kann ein Antrag auf Sonderurlaub gestellt werden.
- Der/Die Arbeitgeber/-in muss einen privatrechtlichen Status haben. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes sowie der Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts kann keine Erstattung nach dem Sonderurlaubsgesetz gewährt werden. Dennoch können sich die Arbeitgeber/-innen im öffentlichen Dienst dafür entscheiden, Sonderurlaub zu gewähren.
- Anspruch auf Gewährung eines Sonderurlaubs besteht erst nach sechs Monaten und bei Arbeitnehmer/-innen unter 21 Jahren nach drei Monaten nach der Einstellung in den Betrieb des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin.
- Der Antrag auf unbezahlten Sonderurlaub muss beim/bei der Arbeitgeber/-in mindestens sechs Wochen vor Beginn der Maßnahme eingereicht werden. Der Träger der Maßnahme kann die Erstattung des Verdienstausfalls nur genehmigen, wenn der/die Arbeitgeber/-in den unbezahlten Sonderurlaub genehmigt hat.
- Es muss ein unbezahlter Sonderurlaub erfolgen (für den Zeitraum des Sonderurlaubs dürfen keine Lohn-/Gehaltszahlungen oder Lohnersatzleistungen durch den/die Arbeitgeber/-in oder Andere vorgenommen werden).
- Der Träger, der die Maßnahme durchführt, muss eine Jugendorganisation eines Vereins oder Verbandes sein und seinen Sitz in Nordrhein-Westfalen haben.
- Wenn der Träger der Maßnahme Mitgliedsverband eines Verbandes ist, wird der Antrag an den Landesverband gestellt, ist dies nicht der Fall, z. B. wenn der Träger eine Kirchengemeinde ist, dann wird der Antrag beim Landesjugendamt gestellt.
- Der Antrag muss mindestens sechs Wochen vor Beginn der Maßnahme bzw. des Sonderurlaubs gestellt werden. Formulare hierfür gibt es beim Kreisjugendring Siegen-Wittgenstein oder dem Landesjugendamt. Das Formular wird vom/von der Antragsteller/-in vom Träger der Maßnahme und vom/von der Arbeitgeber/-in unterschrieben mit der Post im Original an den Landesverband oder das Landesjugendamt geschickt. Nach Prüfung des Antrags erhält der/die Antragsteller/-in eine Förderzusage.
- Nach Beendigung der Maßnahme bzw. des Sonderurlaubs muss der/die Antragsteller/-in den Verwendungsnachweis ausfüllen. Der Veranstalter muss auf dem Formular bescheinigen, dass der/die Antragsteller/-in bei der Maßnahme dabei war. Dann muss noch der/die Arbeitgeber/-in bescheinigen, dass unbezahlter Sonderurlaub gewährt wurde und auf welche Summe sich der Verdienstausfall beläuft. Auch dieses Formular muss wieder per Post verschickt werden.
- Die Erstattung erfolgt, wenn alle Unterlagen vollständig eingereicht wurden. Die Höhe der Erstattung wird jährlich durch das Land NRW festgesetzt. Der Prozentsatz beträgt aktuell bis zu 80 % des nachgewiesenen Bruttoverdienstausfalls.